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Öffnungszeiten an den Sonntagen - 24. und 31. Dezember 2023

An diesen Sonntagen dürfen Einzelhandelsgeschäfte bis 18.00 Uhr öffnen, allerdings nur unter Einhaltung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen.


Zwei Gruppen von Regeln gelten.

Grundsätzlich[1] dürfen Verkaufstätigkeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen im direkten Kontakt mit dem Kunden an Sonntagen zwischen 6.00 und 13.00 Uhr stattfinden. Als Ausnahme von diesem Grundsatz gilt an den Vorabenden der Feiertage Nationalfeiertag, Weihnachten und Silvester eine Schließzeit von 18.00 Uhr.

Diese Ausnahme überwiegt den Grundsatz, sodass die Schließzeit an den Sonntagen 24. und 31. Dezember 2023, also spätestens um 18.00 Uhr ist. Kunden, die zum Zeitpunkt der Schließung anwesend sind, können noch bedient werden.

Neben den Vorschriften über die Schließungszeiten in Handel und Handwerk müssen Arbeitgeber die im Arbeitsgesetzbuch enthaltenen Vorschriften über Sonntagsarbeit beachten.

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer in den oben genannten Betrieben am Sonntag für eine Dauer von bis zu vier Stunden mit der Arbeit beschäftigt werden[2]. In Ausnahmefällen erteilt das Arbeitsministerium Ausnahmeregelungen, um die Arbeitszeit an bis zu sechs Sonntagen auf bis zu acht Stunden auszudehnen. Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung kann von einem Einzelunternehmen oder einer Gruppierung an den Minister gerichtet werden, wobei im letzteren Fall die Ausnahmegenehmigung für den Sektor erteilt wird.

Anlässlich der Sonntagsarbeit muss der Arbeitgeber auch dafür sorgen, dass die Bestimmungen über die normale Arbeitszeit und die Vergütung eingehalten werden, wie die Vergütung für Überstunden und/oder der Zuschlag für Sonntagsarbeit (+70%). Darüber hinaus muss die Meinung der Personaldelegation der ITM mitgeteilt werden und es muss ein Register über Sonntagsarbeit geführt werden[3].

 

[1] Außer Ausnahmen, die im Gesetz vom 19. Juni 1995 zur Regelung der Schließung von Einzelhandelsgeschäften im Handel und Handwerk vorgesehen sind

[2] Artikel L.231-4 Code du travail

[3] Artikel L.231-9 und L.231-10 Code du travail

 

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