Um die Inklusion zu stärken und jedem Bürger die volle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen werden neue gesetzliche Bestimmungen eingeführt, die die Zugänglichkeit einer Reihe von Produkten und Dienstleistungen für alle Menschen und insbesondere für Menschen mit besonderen Bedürfnissen verbessern sollen.
Ab dem 26. Juni 2025 wird daher das Gesetz vom 8. März über die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen in Kraft treten.
Dazu gehören unter anderem:
Produkte (Hardware und die darauf ausgeführte Software):
Dienstleistungen:
Bei Onlinedienstleistungen müssen Unternehmer die Regeln der europäischen Norm EN 301 549 einhalten. In diesem Zusammenhang wurde der Referenzrahmen für die Bewertung der Internet-Zugänglichkeit (RAWeb) als Referenzrahmen für die Zugänglichkeit festgelegt.
Der RAWeb 1- Referenzrahmen ermöglicht es zu überprüfen, ob eine Seite den Erfolgskriterien der europäischen Norm EN 301 549 entspricht. Mobile Anwendungen werden durch das RAAM 1-Rahmenwerk und PDF-Dokumente durch das RAPDF 1-Rahmenwerk für PDF-Dokumente abgedeckt. Alle Benchmarks sowie die Kriterien und Tests sind auf accessibilite.lu verfügbar.
Online- oder Papierinhalte müssen verständlich sein, das heißt in einer einfachen und klaren Sprache.
Kleinstunternehmen (mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2.000.000 Euro) sind hingegen von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit befreit. Aber auch für diese Unternehmen ist es vorteilhaft, die Hürden der Barrierefreiheit zu beseitigen, da sie dadurch Zugang zu einem größeren Kundenkreis erhalten.
Ja: Während einer Übergangszeit, die am 28. Juni 2030 endet, haben Dienstleistungserbringer die Möglichkeit ihre Dienstleistungen weiterhin unter Verwendung von Produkten zu erbringen, die sie vor diesem Datum rechtmäßig zur Erbringung ähnlicher Dienstleistungen verwendet haben.
Dienstleistungsverträge, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes vereinbart wurden können unverändert bis zu ihrem Ablauf laufen, jedoch nicht länger als fünf Jahre ab dem genannten Datum.
Selbstbedienungsterminals, die von Diensteanbietern vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig zur Erbringung von Diensten genutzt wurden dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlich sinnvollen Nutzungsdauer weiterhin zur Erbringung ähnlicher Dienste genutzt werden, wobei dieser Zeitraum nicht mehr als 20 Jahre nach ihrer Inbetriebnahme betragen darf.
Wenn die Kosten für eine grundlegende Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung unverhältnismäßig hoch sind kann es gegen Nachweis von der Verpflichtung ausgenommen werden.
Office de surveillance de l'accessibilité des produits et services (OSAPS)
Tel.: 00352 247 7 6565
E-Mail: